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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Euro Event Concept | Langestrasse 7, 71404 Korb

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Euro Event Concept, vertreten durch Herrn Jens Currle, Langestrasse 7, 71404 Korb (nachfolgend „Auftragnehmer"), und dem jeweiligen Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik, Eventplanung, Sicherheitsdienstleistungen und verwandter Leistungen.

(2) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

(3) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, sofern nicht in einzelnen Bestimmungen eine Differenzierung vorgenommen wird.

§ 2 Vertragsschluss und Angebote

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Angebote gelten, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Angebotsdatum.

(2) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande. Die schriftliche Form wird auch durch E-Mail gewahrt.

(3) Der Auftraggeber ist an seine Bestellung oder seinen Auftrag für die Dauer von 14 Tagen nach Zugang beim Auftragnehmer gebunden.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Angebot. Hierzu zählen insbesondere:

  • Showlicht, Ambiente- und Architekturlicht
  • Tontechnik und Systembetrieb
  • Medien, Content und Videotechnik
  • Sicherheitskonzepte und Veranstaltungssicherheit
  • Schallpegelmessung und Dokumentation
  • Laser-Sicherheit
  • Rigging und Traversentechnik
  • Zeltbau und Infrastruktur
  • DJ-Services und Entertainment
  • Event-Konzeption und Projektmanagement
  • Sicherheitsdienst und Nachtwache

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Fachpartner und Subunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer haftet für deren Leistungen wie für eigene Leistungen.

(3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), der Unfallverhütungsvorschriften und der DIN-Normen.

(4) Geringfügige Abweichungen von der vereinbarten Leistung, die dem Auftraggeber zumutbar sind und die den Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über solche Abweichungen unverzüglich informieren.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge zur Verfügung, insbesondere:

  • Genaue Angaben zu Veranstaltungsort, -art, -dauer und erwarteter Gästezahl
  • Technische Rahmenbedingungen und Anschlüsse (Strom, Wasser, etc.)
  • Genehmigungen und behördliche Auflagen, soweit dem Auftraggeber obliegend
  • Rechtzeitigen Zugang zur Veranstaltungsstätte für Auf- und Abbau
  • Ansprechpartner vor Ort mit Entscheidungsbefugnis

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen für die Veranstaltung rechtzeitig einzuholen und die Kosten hierfür zu tragen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die dadurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranstaltungsstätte den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entspricht und die eingesetzten Techniker und Fachkräfte ungehindert arbeiten können.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

(2) Reise-, Transport- und Übernachtungskosten werden, sofern nicht im Angebot enthalten, gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

(3) Sofern nicht anders vereinbart, wird eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Gesamtbetrages bei Auftragsbestätigung fällig. Der Restbetrag ist spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig.

(4) Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern zu berechnen (§§ 288, 247 BGB).

(5) Ergibt sich nach Vertragsschluss ein erhöhter Aufwand durch vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Ergänzungen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Mehrkosten nach vorheriger Abstimmung gesondert in Rechnung zu stellen.

(6) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 6 Stornierung und Rücktritt

(1) Eine Stornierung des Auftrags durch den Auftraggeber bedarf der Schriftform. Bei einer Stornierung fallen folgende Stornogebühren an:

Bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn:25 % des Auftragswertes
59 bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn:50 % des Auftragswertes
29 bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn:75 % des Auftragswertes
Weniger als 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn:100 % des Auftragswertes

(2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung nicht zahlt.

(4) Bei höherer Gewalt (§ 8) haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Stornogebühren anfallen.

§ 7 Haftung und Gewährleistung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz erfasst werden, und für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

(4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch eine mangelhafte Beschaffenheit der Veranstaltungsstätte, durch fehlerhafte Angaben des Auftraggebers oder durch die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten gemäß § 4 entstehen.

(5) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch seine Gäste, Veranstaltungsteilnehmer oder von ihm beauftragte Dritte am Equipment des Auftragnehmers oder seiner Fachpartner verursacht werden.

(6) Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer empfohlen, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen.

(7) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Leistungserbringung, sofern der Auftraggeber Unternehmer ist. Dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie bei Personenschäden.

§ 8 Höhere Gewalt

(1) Wird die Durchführung der Veranstaltung durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Streiks, Krieg, terroristische Anschläge oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und von keiner Partei zu vertretende Ereignisse unmöglich oder wesentlich erschwert, werden beide Parteien für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von ihren Leistungspflichten befreit.

(2) Beide Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer eines Falles höherer Gewalt zu informieren und sich nach Kräften zu bemühen, die Auswirkungen zu minimieren.

(3) Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als 30 Tage, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen werden in diesem Fall anteilig abgerechnet.

§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte

(1) Alle vom Auftragnehmer im Rahmen der Auftragserfüllung erstellten Konzepte, Entwürfe, technischen Pläne und Gestaltungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben oder anderweitig verwendet werden.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Veranstaltung erstelltes Foto- und Videomaterial zu Referenz- und Werbezwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Für die Einholung und Bezahlung der erforderlichen GEMA-Gebühren und sonstiger Urheberrechtsabgaben ist der Auftraggeber verantwortlich, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

§ 10 Sicherheit und Veranstaltungsvorschriften

(1) Die Einhaltung aller einschlägigen Sicherheitsvorschriften und behördlichen Auflagen am Veranstaltungsort obliegt dem Auftraggeber als Veranstalter, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung zu verweigern oder einzustellen, wenn die Sicherheit der eingesetzten Mitarbeiter, Fachpartner oder der Veranstaltungsteilnehmer gefährdet ist. In diesem Fall behält der Auftragnehmer seinen Vergütungsanspruch in vollem Umfang.

(3) Weisungen des Auftragnehmers oder seiner Fachpartner in Bezug auf die Sicherheit der technischen Anlagen und des Personals sind vom Auftraggeber und dessen Gästen zu befolgen.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Vertragserfüllung und unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Nähere Informationen zur Datenverarbeitung entnehmen Sie unserer Datenschutzerklärung.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben (salvatorische Klausel).

(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(5) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Stand: März 2026

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